Waldfonds

Umfangreiches Maßnahmenpaket startet

Mit dem Waldfonds: HEUTE an den Wald von MORGEN denken!

Die ersten sechs Maßnahmen des Waldfondsgesetzes, das vom Nationalrat im Sommer 2020 beschlossen und nun auch von der Europäischen Kommission erfolgreich genehmigt wurde, stehen ab 1. Februar 2021 mit einem Volumen von 200 Millionen Euro zur Beantragung zur Verfügung. Das Gesamtpaket für den unter dem Klimawandel stark leidenden Forst- und Holzsektor umfasst 350 Millionen Euro. 

Eckdaten zu den Maßnahmen 1 bis 6

M1 Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen

  • Eine Förderung im Rahmen der Maßnahme 1 wird unter anderem gewährt für:
    • Maßnahmen zur Wiederaufforstung
    • Maßnahmen gegen Wildschäden
  • Förderungswerber:

Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Waldbesitzervereinigungen, Agrargemeinschaften, Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände und Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Zusammenschlüsse der genannten Förderwerber

  • Förderungsvoraussetzungen
    • Es muss gewährleistet werden, dass sich mehr als 75% der aufgeforsteten Pflanzen an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren, wobei die im jeweiligen Bundesland geltenden Fördervorgaben einzuhalten sind.
    • Es darf keine Genehmigung für Förderungen oder Investitionen aus anderen öffentlichen Mitteln vorliegen.
    • Für Betriebe ab 100 Hektar Waldfläche ist die Vorlage von einschlägigen Informationen über die nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument erforderlich.
  • Förderungssatz

60 % auf allen Waldflächen bzw. 80 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutzfunktion

 

Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen - Land Niederösterreich (noe.gv.at)

 

M2 Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder

  • Eine Förderung im Rahmen der Maßnahme 2 wird unter anderem gewährt für:
    • Waldpflegemaßnahmen
    • Maßnahmen gegen Wildschäden
    • Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes
  • Förderungswerber:
    • Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Waldbesitzervereinigungen, Agrargemeinschaften, Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände und Körperschaften öffentlichen Rechts, Forstpflanzenproduzenten (ausschließlich Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes) sowie Zusammenschlüsse der genannten Förderwerber
  • Förderungsvoraussetzungen
    • Es muss gewährleistet werden, dass sich mehr als 75% der aufgeforsteten Pflanzen an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren, wobei die im jeweiligen Bundesland geltenden Fördervorgaben einzuhalten sind.
    • Bei der Festlegung von Verjüngungs- und Pflegezielen muss ein mindestens 75 %iger Anteil von heimischen Baumarten berücksichtigt werden
    • Es darf keine Genehmigung für Förderungen oder Investitionen aus anderen öffentlichen Mitteln vorliegen.
    • Für Betriebe ab 100 Hektar Waldfläche ist die Vorlage von einschlägigen einschlägigen Informationen über die nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument erforderlich.
  • Förderungssatz
    • 80 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion
    • 60 % auf allen anderen Waldflächen
    • 30 % bei der Anschaffung von Spezialgeräten
    • Bei sonstigen Aktivitäten der Forstgenetik 90 %

Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder - Land Niederösterreich (noe.gv.at)

 

M3 Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust

  • Eine Förderung im Rahmen der Maßnahme 3 wird gewährt für:

Die Abgeltung zum Ausgleich für den Wertverlust der Vermögenswerte, der durch Borkenkäfer verursachte Schäden

  • Förderungswerber:

Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

  • Förderungsvoraussetzungen
    • Für die Feststellung des Schadausmaßes auf einzelbetrieblicher Ebene gelten ausschließlich die Erhebungsdaten des Bundesforschungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft.
    • Die Feststellung und Anerkennung des Wertverlustes ist rückwirkend ab 01.01.2018 möglich.
    • In der zutreffenden Katastralgemeinde muss ein Mindestschadanteil von 3 % an der Gesamtwaldfläche in den Jahren 2018 und 2019 vorhanden sein.
    • Bei rechtskräftigen Entscheidungen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 18, 19 oder lit. b Z 33 des Forstgesetzes 1975 oder wegen nach Gefahr im Verzuge unmittelbar angeordneten Aufträgen nach § 172 Abs. 6 iVm § 44 oder § 45 des Forstgesetzes 1975 wird keine Entschädigung gewährt.
  • Die Entschädigung beträgt pauschal:
    • EUR 3.500,- pro Hektar

 

Maßnahme 3: Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust, bmlrt.gv.at

AMA Formulare & Merkblätter

AMA:  Ausfüllhilfe

LK NÖ: Video Antrag M3

Waldfonds – M4 Errichtung von Nass- und Trockenlagern für Schadholz

  • Eine Förderung im Rahmen der Maßnahme 4 wird unter anderem gewährt für:
    • Investitionen in infrastrukturelle Einrichtungen für Nass- oder Trockenholzlagerplätze
    • Transport und Manipulation des Schadholzes zu und von den Nass- oder Trockenlagern
    • Konzepte und Machbarkeitsstudien betreffend Schadholzlogistik
  • Förderungswerber:

Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Waldbesitzervereinigungen, Agrargemeinschaften, Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts, Genossenschaften sowie Zusammenschlüsse der genannten Förderungswerber.

  • Förderungsvoraussetzungen
    • Nachweis aller erforderlichen rechtlichen Bewilligungen und Genehmigungen müssen vorgelegt werden.
    • Vorhaben zur Errichtung von Holzlagerplätzen sind auf deren Zweckmäßigkeit zu prüfen.
    • Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln genehmigt wurde.
    • Auf geförderten Trocken- und Nassholzlagern ist im Zeitraum der Behaltefrist (5 Jahre) des Vorhabens mindestens 95 % Holz aus den Befall- oder Katastrophengebieten Österreichs zu lagern.
    • Vorlage von einschlägigen Informationen über die nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument für Betriebe ab 100 Hektar Waldfläche
  • Förderungssatz
    • 100% für Konzepte und Machbarkeitsstudien betreffend Schadholzlogistik
    • 80% für Investitionen in infrastrukturelle Einrichtungen für Nass- oder Trockenholzlagerplätze sowie für Transport und Manipulation des Schadholzes zu und von den Nass- oder Trockenlagern

 

Errichtung von Nass- und Trockenlagern für Schadholz - Land Niederösterreich (noe.gv.at)

 

M5 Mechanische Entrindung und andere vorbeugende Forstschutzmaßnahmen

  • Eine Förderung im Rahmen der Maßnahme 5 wird unter anderem gewährt für:
    • Adaption von Spezialgeräten (Harvesterköpfe) zur mechanischen Entrindung von Schadholz
    • Maschinelle Entrindung von Schadholz am Waldort oder am Trockenlagerplatz
    • Vorbeugende Forstschutzmaßnahmen
  • Förderungswerber:

Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Waldbesitzervereinigungen, Agrargemeinschaften und Gemeinden für die Förderungsgegenstände „Maschinelle Entrindung“ und „Vorbeugende Forstschutzmaßnahmen“. Für die Adaption von Spezialgeräten (Harvesterköpfe) zur mechanischen Entrindung können ausschließlich Forstunternehmen Förderungswerber sein. Darüber hinaus können Zusammenschlüsse der o.a. Förderungswerber eine Förderung beantragen.

  • Förderungsvoraussetzungen
    • Die Vorhaben dürfen nicht unmittelbarer Teil der industriellen Verarbeitung sein.
    • Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln genehmigt wurde.
    • Es darf keine Genehmigung für Förderungen oder Investitionen aus anderen öffentlichen Mitteln vorliegen.
    • Die Vorlage von einschlägigen Informationen über die nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument für Betriebe ab 100 Hektar Waldfläche ist für die Förderungsgegenstände „Maschinelle Entrindung“ und „Vorbeugende Forstschutzmaßnahmen“ erforderlich.
    • Der Zuschuss wird für den Förderungswerber „Forstunternehmer“ als De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.
  • Förderungssatz

80% für alle Vorhaben im Rahmen der Maßnahme 5

 

Mechanische Entrindung und andere vorbeugende Forstschutzmaßnahmen - Land Niederösterreich (noe.gv.at)

 

M6 Maßnahmen zur Waldbrandprävention

  • Eine Förderung im Rahmen der Maßnahme 5 wird unter anderem gewährt für:
    • Nationale Waldbrand-Risikobewertung, Monitoringprogramme und Frühwarnsysteme
    • Präventive Waldbehandlung in Waldbrand-Risikogebieten
    • Schützende Infrastruktur; Spezialgeräte und -ausrüstung zur Waldbrandbekämpfung
  • Förderungswerber:
    • Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Waldbesitzervereinigungen, Agrargemeinschaften, Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Körperschaften öffentlichen Rechts, Vereine, Forschungseinrichtungen sowie Zusammenschlüsse der genannten Förderwerber
  • Förderungsvoraussetzungen
    • Es darf keine Genehmigung für Förderungen oder Investitionen für die beantragte Förderung/Maßnahme aus anderen öffentlichen Mitteln vorliegen.
    • Für die Förderungen der präventiven Waldbehandlung in Waldbrand-Risikogebieten und der schützenden Infrastruktur sowie für Spezialgeräte und -ausrüstung zur Waldbrandbekämpfung ist der Nachweis eines mittleren bis sehr hohen Waldbrandrisikos im Einsatzgebiet zu erbringen.
    • Für die Förderungen der präventiven Waldbehandlung in Waldbrand-Risikogebieten und der schützenden Infrastruktur sowie für Spezialgeräte und -ausrüstung zur Waldbrandbekämpfung müssen Betriebe ab 100 Hektar Waldfläche einschlägige Informationen über die nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument vorlegen. Die Anschaffung von Spezialgeräten und -ausrüstung erfolgt auf Basis einer regionalen Waldbrandstrategie.
  • Förderungssatz
    • 100 % für Öffentliche Bewusstseinsbildung, strategische und operative Einsatzplanung für Brandbekämpfung in Waldbrand-Risikogebieten und Ausbildungsprogramm Waldbrand
    • 80 % bei allen anderen Vorhaben im Rahmen der Maßnahme 6

 

Maßnahmen zur Waldbrandprävention - Land Niederösterreich (noe.gv.at)