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Freizeitnutzung
Im Erholungsraum Wald wollen wir die im Forstgesetz festgehaltenen Waldfunktionen, zu denen auch die Erholungsfunktion gehört, sicherstellen. Wir freuen uns, wenn die Menschen unseren Wald zu Erholungszwecken – zu Fuß – aufsuchen und wollen diese Suche nach Erholung unterstützen. Dabei sind wir uns der besonderen Wirkung des Waldes auf Geist und Körper bewusst.
Der Aufenthalt im Wald erfordert jedoch von jedem Waldbesucher einen verantwortungsvollen Umgang zum Schutz des Waldes, der Pflanzen und Tiere. Auch ein respektvolles Miteinander mit anderen Waldbesuchern sollte selbstverständlich sein.
Eine über das Betreten und Aufenthalten zu Erholungszwecken hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren (auch mit Fahrrädern) oder Reiten, ist gemäß dem Forstgesetz nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, und in Bezug auf die Forststraßen nur mit Zustimmung des Forststraßenerhalters, der zumeist der Waldeigentümer ist, zulässig.
Waldeigentümer beteiligen sich aktiv an regionalen Freizeit- und Tourismusprojekten und definieren gemeinsam jene Bereiche, die für sportliche Aktivitäten genutzt werden dürfen.