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COVID-Maßnahmen

Besondere Regeln für Land- und Forstwirtschaft

Nach intensiven Beratungen hat die Bundesregierung vergangene Woche gemeinsam mit den Ländern einen bundesweit einheitlichen Lockdown beschlossen, der seit Montag, 22. November, für 20 Tage gilt und daher am 12. Dezember 2021 enden soll. Für die Land- und Forstwirtschaft wird es in dieser schwierigen Situation Wirtschaftshilfen geben, in vielen Bereichen gelten die Einschränkungen des Lockdowns für den landwirtschaftlichen Sektor nicht. Dies teilen das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) und die Landwirtschaftskammer (LK) Österreich mit.

Maßnahmen im Überblick

Die aktuellen COVID-Maßnahmen sehen unter anderem eine Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht auf den Innenbereich vor. Das verpflichtende Tragen der Maske wird für sämtliche Bereiche des öffentlichen Lebens zusätzlich zu den bestehenden Regeln nunmehr auch auf geschlossene Räume und am Arbeitsplatz ausgeweitet. Am Arbeitsplatz kann bei Umsetzung sonstiger geeigneter Schutzmaßnahmen von der Maskenpflicht abgesehen werden.

Ausgangsbeschränkungen und Betretungsverbote

Seit Montag, 22. November, darf der Wohnbereich nur mehr aus den bereits bekannten Gründen verlassen werden. Vor allem sind dies notwendige Besorgungen zur Deckung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens oder zur Aufrechterhaltung der Betriebsführung, weiters die Betreuung von bedürftigen Personen sowie die berufliche Tätigkeit - unter anderem die Arbeit auf land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätten und das Versorgen von Tieren.

Generelle Homeoffice-Empfehlung: Die berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen.

Besondere Regelungen für die Land- und Forstwirtschaft

  • Für Lebensmittelproduzenten, Direktvermarkter, Bauernläden, Selbstbedienungsläden und den Ab-Hof-Verkauf gelten diese Schließungen nicht, denn sie sind als systemrelevante Versorgungseinrichtungen definiert.
  • Auch Bauernmärkte als Lebensmittelversorger und Märkte im Freien können mit eingeschränktem Sortiment und unter Einhaltung aller Hygienemaßnahmen offen bleiben.
  • Für den Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen, den Gartenbau und den Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel gelten die Schließungen ebenfalls nicht.
  • Auch der Christbaum- und Schmuckreisigverkauf kann unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen stattfinden. 

Landwirtschaftliche Betriebe zählen zur systemerhaltenden Infrastruktur. Das bedeutet, landwirtschaftliche Betriebe können ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen. Feldarbeit ist nach wie vor möglich. Allerdings wird empfohlen, dass landwirtschaftliche Betriebe sich auf unbedingt notwendige Arbeiten zur Sicherung der Lebensmittelproduktion beschränken sollten. Von Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft mit einem erhöhten Unfallrisiko wird generell abgeraten, um die Auslastung der medizinischen Einrichtungen nicht zusätzlich zu strapazieren. Daher ist vom Betriebsführer die Abwägung zu treffen, ob die Tätigkeit zwingend erforderlich ist.


Schutzmaßnahmen einhalten

  • In Kundenräumen der oben genannten Betriebsstätten ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
  • Arbeiten auf dem Betrieb Personen, die nicht ausschließlich in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, in physischem Kontakt, so ist eine Maske zu tragen, weiters ist ein 3G-Nachweis erforderlich.
  • Durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, kann das Infektionsrisiko gemindert und somit auf das Tragen von Masken verzichtet werden. Ein 3G-Nachweis ist weiterhin erforderlich.
  • Bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Hauhalt leben, ist eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Das COVID-19-Präventionskonzept, das ab einer Mitarbeiterzahl von mehr als 51 zu erstellen ist, hat nunmehr Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen (= 3-G-Regelung) und zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen zu enthalten.
  • Die Jagd erfüllt ebenso einen systemrelevanten Auftrag (u.a. wegen der Tierseuchenprävention, der Vermeidung von Wildschäden etc.) und gilt als berufliche Tätigkeit. Sie ist daher weiterhin zulässig. Weiterführende Informationen sowie ein Muster Präventitionskonzept für die Durchführung von Bewegungsjagden  sowie eine Bestätigung stellt der NÖ Jagdverband zur Verfügung.

Die LK NÖ hat eine Übersicht erstellt, was ein landwirtschaftlicher Dienstgeber im Zusammenhang mit dem Coronavirus beachten muss.


Kontrollen werden verschärft

Mit dem bereits umgesetzten Maßnahmenpaket des Innenministeriums wurde schon ein engmaschiges Netz an Kontrollen und Mindeststrafen eingeführt. Die Kontrollen werden nun erneut verschärft, verbunden mit einer weiteren Erhöhung von Strafen bei Nichteinhaltung der Corona-Maßnahmen.

Bestätigung bei Fahrten mitführen

Da land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelegentlich von der Polizei aufgehalten werden, empfehlen wir, für Fahrten (zB Obstlieferung) eine Bestätigung mitzuführen, insbesondere dann, wenn Dienstnehmer die Fahrten erledigen. Die Bestätigung können Sie sich herunterladen und ist als „Selbstbestätigung durch den Betriebsführer“ verfasst. Diese sollte ausgefüllt bei den Fahrten mitgeführt werden.

Wirtschaftshilfen werden weitergeführt

Die Wirtschaftshilfen (u.a. Härtefallfonds und Ausfallsbonus) werden für die Land- und Forstwirtschaft verlängert beziehungsweise wiedereingeführt. Die Kriterien für die Inanspruchnahmen dieser Hilfen orientieren sich an den bisherigen Kriterien. Die abwickelnde Stelle wird in gewohnter Weise die Agrarmarkt Austria sein. Nähere Details über Antragsstellung und Rahmenbedingungen werden laut Köstinger demnächst bekannt gegeben. Alle weiteren Informationen sind - laufend aktualisiert - auf www.landwirtschaft.at,(Quelle aiz.info)